Über Schützenverein Sögeln e.V. von 1950

Satzung

Satzungen

des Schützenverein Sögeln e.V.

 

§ 1 Der Verein führt den Namen "Schützenverein Sögeln e.V.".

Er ist im Vereinsregister eingetragen und soll eingetragener Verein bleiben.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz des Vereins ist Bramsche, Ortsteil Sögeln.

 

§ 2 Der Schützenverein Sögeln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-

meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sport-

licher Grundlage, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Der Verein fördert die Pflege alten Brauchtums und die Volksverbundenheit.

 

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke ver-

wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-

eins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ver-

eins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.

 

§ 4 Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Auf-

nahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anmeldung. Sie bedarf der Genehmigung der folgenden Jahreshauptversammlung. Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder von 10 bis 18 Jahren ist eine Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 5 Der Verein führt als Mitglieder

a) ausübende Mitglieder (aktive)

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) fördernde Mitglieder

e) Mitglieder, die sich der Förderung des alten Brauchtums widmen.

Alle Mitglieder können mit gleichen Rechten und Pflichten an den unter § 2 Ab- satz Zwei genannten Tätigkeiten teilnehmen.

Alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu sämtlichen Ämtern gewählt werden.

 

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das ausscheidende Mitglied sämtliche Pflichten gegenüber dem Verein zu erfüllen. Mit dem Aus-

scheiden verliert des Mitglied sämtliche Mitgliedsrechte und sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen, ausgenommen die Beiträge, die der Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen.

 

 

 

 

 

 

§ 7 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

Auf Antrag des Vorstandes

a) Wegen gröblicher Verstösse gegen die Zwecke des Vereins und gegen

Anordnungen des Vorstandes.

b) Wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.

c) Wegen gröblicher Verstösse gegen die Kameradschaft.

d) Wegen nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach zweimaliger schriftlicher belegbarer erfolgloser Mahnung.

 

§ 8 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beitragssätze werden alljährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 9 Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand

des Vereins gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

a) Schriftführer

b) Kassenleiter

c) Sportleiter

d) erster Beisitzer

 

Die Jahreshauptversammlung kann weitere Mitglieder des erweiterten Vor- standes wählen.

Hinsichtlich dieser Mitglieder des erweiterten Vorstandes und deren Aufgaben-bereich, sowie weitere für den ordnungsmässigen Ablauf der Vereinsverwaltung erforderlichen Ausschüsse und das Festlegen von Regeln innerhalb des Vereins-lebens, werden besondere Vorschriften in einer Geschäftsordnung festgelegt, die mit den Bestimmungen der Satzung in Einklang stehen muß.

Die Geschäftsordnung ist vom erweiterten Vorstand zu beschließen und in einer Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 10 Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

 

§ 11 Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Jahres durchzu- führen.

Der Termin dieser Versammlung muß wenigstens eine Woche vorher in den Bramscher Nachrichten oder ihres Nachfolgeorgans unter Angabe der Tagesord- nung bekannt gegeben werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung können auf der Versammlung bekanntgegeben werden.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Jahres- hauptversammlung sind:

a) Jahresbericht

b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend sind.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, oder wenn kein Wiederspruch erfolgt, durch Zuruf gewählt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer beschlußfähigen Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Ausserordentliche Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von wenigstens 15 Mitgliedern statt. Diese Versammlung hat dieselben Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.

Je nach Bedarf finden Mitgliederversammlungen statt. Die Einberufung erfolgt wie bei der Jahreshauptversammlung. Beschlüsse aller Versammlungen sind schriftlich festzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der Vorsitzende oder dessen Vertreter.

 

§ 12 Der Verein muss durch den Abschluss einer Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sein.

 

§ 13 Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses in einer Mitgliederver- sammlung.

Die Auflösing kann nur erfolgen, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und der Auflösung von wenigstens Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das örtliche "Deutsche Rote Kreuz", dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bramsche-Sögeln, den 13. Juni 1980